Rechtsprechung
BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- jurpage.net (Leitsatz)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
MehrereTeilungserklärungen
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Auslegung der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung
Verfahrensgang
- AG Traunstein - II 33/93
- LG Traunstein - 4 T 48/94
- BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (21)
- BayObLG, 20.01.1994 - 2Z BR 93/93
Umfang einer Verwaltervollmacht
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
(1) Die Bezeichnung als "Ladenkeller", "Hobbykeller", "Laden", "Wohnung" und "Büro" für die von der Antragsgegnerin erworbenen Einheiten in der Teilungserklärung vom 20.12.1976 stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und vieler Oberlandesgerichte eine die Nutzung dieser Einheiten einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 WEG dar (vgl. BayObLG WuM 1993, 697/699 mit zahlreichen Nachweisen; BayObLG WuM 1994, 292).Ob dies der Fall ist, ist nach einer "typisierenden" d.h. verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beurteilen (BayObLGZ 1990, 15/17; BayObLG ZMR 1990, 230; BayObLG WuM 1994, 292), wobei schon die Möglichkeit zusätzlicher Störungen genügt (…BayObLG aaO.; BayObLG NJW-RR 1988, 140/141).
Die über die typische Nutzung als Wohnung, aber auch als Büro, Ladenkeller oder Hobbykeller hinausgehende Störung und Beeinträchtigung der Hausbewohner ergibt sich aus der Öffnung des Hauses für einen größeren, unbestimmten Kreis von hausfremden Personen tagsüber und vor allem auch in den Abendstunden, Räume mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung werden im allgemeinen nicht von einem derart großen und unbestimmten Personenkreis aufgesucht (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; 1991, 140 f.; BayObLG WuM 1994, 292/293).
- BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
(2) Die Bezeichnung der Einheiten als "Räume" bzw. "Raum" aufgrund des Nachtrags zur Teilungserklärung im jeweiligen Grundbuchvermerk (Bestandsverzeichnis) selbst stellt keine Zweckbestimmung dar; dafür ist dieser Begriff viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241; Senatsbeschluß vom 23.2.1995 2Z BR 103/94).Der Senat hält es jedoch wie in vergleichbaren Fällen (BayObLG WuM 1989, 197/198; 1991, 208/209; BayObLGZ 1994, 237/244) für angebracht, der Antragsgegnerin eine Frist einzuräumen, in der sie sich auf die nunmehr rechtskräftig festgestellte Rechtslage einstellen kann.
- BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94
Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
(2) Die Bezeichnung der Einheiten als "Räume" bzw. "Raum" aufgrund des Nachtrags zur Teilungserklärung im jeweiligen Grundbuchvermerk (Bestandsverzeichnis) selbst stellt keine Zweckbestimmung dar; dafür ist dieser Begriff viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241; Senatsbeschluß vom 23.2.1995 2Z BR 103/94).Die in der ursprünglichen Teilungserklärung enthaltene, im Grundbuch eingetragene Zweckbestimmung für die Räume der Antragsgegnerin ist somit rechtswirksam und verbindlich geblieben, sie muß weiterhin zur Bestimmung des Inhalts des Sondereigentums und damit der zulässigen Nutzungsart herangezogen werden (vgl. BayObLGZ 1987, 390/398; Senatsbeschluß vom 23.2.1995 2Z BR 103/94).
- BayObLG, 14.09.1987 - BReg. 2 Z 38/87
Zustimmungsvorbehalt; Gebrauchsüberlassung; Wohnung; Dritte; Vereinbarung; …
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
§ 256 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BayObLG NJW-RR 1988, 17; 1990, 210/211). - BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89
Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn …
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
§ 256 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BayObLG NJW-RR 1988, 17; 1990, 210/211). - BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Der Betrieb einer Musikschule ist dagegen mit der Zweckbestimmung als Laden ebensowenig vereinbar wie der Betrieb einer Gaststätte oder eines Cafes mit musikalischen Darbietungen (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217 f.; 1983, 73/79). - BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Die über die typische Nutzung als Wohnung, aber auch als Büro, Ladenkeller oder Hobbykeller hinausgehende Störung und Beeinträchtigung der Hausbewohner ergibt sich aus der Öffnung des Hauses für einen größeren, unbestimmten Kreis von hausfremden Personen tagsüber und vor allem auch in den Abendstunden, Räume mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung werden im allgemeinen nicht von einem derart großen und unbestimmten Personenkreis aufgesucht (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; 1991, 140 f.; BayObLG WuM 1994, 292/293). - OLG Hamm, 20.06.1986 - 15 W 177/86
Bedeutung der Bezeichnung "Eis-Cafe" in der Teilungserklärung"
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Darauf, was der teilende Eigentümer mit seiner Erklärung beabsichtigt und bezweckt hat, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 317/318; BayObLG WE 1992, 85 f.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1336). - BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Der Betrieb einer Musikschule ist dagegen mit der Zweckbestimmung als Laden ebensowenig vereinbar wie der Betrieb einer Gaststätte oder eines Cafes mit musikalischen Darbietungen (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217 f.; 1983, 73/79). - BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Streit von Wohnungseigentümern über den Betrieb einer Sauna mit angeschlossener …
Auszug aus BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Darauf, was der teilende Eigentümer mit seiner Erklärung beabsichtigt und bezweckt hat, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 317/318; BayObLG WE 1992, 85 f.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1336). - BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der …
- BayObLG, 10.11.1987 - BReg. 2 Z 75/86
Rechtsfolgen einer nichtigen Unterteilung von Wohnungseigentum
- BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75
Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag; …
- BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93
Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht
- BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 66/92
Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
- BayObLG, 10.11.1961 - BReg. 2 Z 153/61
Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer; Gerichtliche …
- BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 90/83
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss
- BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92
Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten …
- BayObLG, 29.01.1990 - BReg. 1b Z 4/89
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Spielhalle; Auslegung der Bezeichung …
- BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93
Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Nutzung von …
- BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 94/86